Satzung
der St. Notburga - Schützenbruderschaft Viersen - Rahser 1705 e. V.
des Bezirksverbandes Viersen - Mitte
im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e. V. Köln
(Die nachfolgende Satzung gilt geschlechtsneutral für alle Mitglieder der St. Notburga Schützenbruderschaft Viersen-Rahser 1705 e.V. Um eine bessere Lesbarkeit zu gewährleisten, wird in der Schriftform die männliche Schreibweise gewählt)
§ 1 Name und Sitz
Die St. Notburga-Schützenbruderschaft Viersen-Rahser 1705 e. V., nachfolgend Bruderschaft genannt, des Bezirksverbandes Viersen- Mitte, nachfolgend Bezirksverband, im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e. V. Köln, nachfolgend Bund genannt, ist eine Gemeinschaft, die auf freiwilliger Grundlage zusammengeschlossen ist.
Die Bruderschaft hat ihren Sitz in Viersen, Ortsteil Rahser, und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Viersen unter der Register - Nummer 3226 eingetragen.
Die Bruderschaft ist Rechtsträger der St. Sebastianus-Schützenjugend in der St. Notburga-Schützenbruderschaft Viersen - Rahser 1705 e. V.
§ 2 Wesen und Zweck
Die Bruderschaft ist eine Vereinigung von Männern und Frauen, die sich zum Statut des Bundes der historischen deutschen
Schützenbruderschaften (BHDS) bekennen.Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind. Sie ist unter der Ordnungsnummer 12908 dort als Mitgliedsorganisation eingetragen.
Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften
Für Glaube, Sitte und Heimat
stellen sich die Mitglieder der Bruderschaft folgenden Aufgaben:
Enger Zusammenschluss christlicher Männer und Frauen in allen Fragen des religiösen und kulturellen Lebens im Sinne christlicher Nächstenliebe.
Die Pflege des Gemeinschaftsgeistes durch Hebung und Förderung kirchlicher und örtlicher Feste, sowie geselliger Veranstaltungen. Gleichfalls nach althergebrachtem Brauchtum das Veranstalten von Schützenfesten.
Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn.
Tätige Nachbarschaftshilfe.
Erziehung zur körperlichen und charakterlichen Selbstertüchtigung durch Schießsport.
4. Die Bruderschaft widmet sich im Besonderen
der Jugendpflege,
der Pflege, Förderung und Durchführung des Schießsports,
der Pflege des Brauchtums und des historischen Schießspiels,
ggfls. der Förderung und dem Erhalt des historischen Fahnenschwenkens.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich schützenbrüderliche, christliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung der Bruderschaft keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Bruderschaft.
Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied können Personen christlicher Konfessionen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unbescholten sind.
Personen, die keiner christlichen Konfession angehören, können im Einzelfall nach einer eingehenden Prüfung gemäß dem Beschluss der Bundesvertreterversammlung des BHDS vom 12. März 2017, der als Anlage 1 beigefügt und Bestandteil dieser Satzung ist, aufgenommen werden, sofern sie sich zu den christlichen Zielen der Bruderschaft und des BHDS glaubhaft bekennen.
Über die Aufnahme in die Bruderschaft entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig und muss spätestens 3 Monate vorher schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (wenn es z.B. das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt.)
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den bruderschaftsinternen Veranstaltungen zu beteiligen. Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden.
An kirchlichen Veranstaltungen und am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich möglichst viele Mitglieder beteiligen.
Jedes Mitglied hat nach vollberechtigter Mitgliedschaft das Recht zum Königsschuss, jedoch behält sich die Bruderschaft das Recht vor, in Einzelfällen erst nach Abwägung durch den Vorstand und dem Präses, einen Königsanwärter zuzulassen.
§ 6 Jungschützen
Jungen und Mädchen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr können in einer Schüler- und Jungschützenabteilung zusammengefasst werden.
Führungskräfte der Schüler- und Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt versehen. Näheres bestimmt die Satzung der Schüler- und Jungschützen in der jeweils gültigen Fassung.
Schüler und Jungschützen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr sind in der Bruderschaftskasse nicht beitragspflichtig.
Schüler- und Jungschützen können beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Mit Beginn des 18. Lebensjahres können die Jungschützen auf Antrag vollberechtigte Mitglieder sein. Sie sind dann beitragspflichtig und stimmberechtigt.
§ 7 Ehrenmitglieder
Personen, auch Nichtmitglieder, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind von der Mitgliederverpflichtung befreit.
Die Bruderschaft kann auf der Mitgliederversammlung Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich zu den Grundsätzen der Bruderschaft bekennen und sich durch Förderung der Ziele in der Bruderschaft hervorragende Verdienste erworben haben.
§ 8 Organe
Organe der Bruderschaft sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Gesamtvorstand und
c) der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB
§ 9 Mitgliederversammlung
Es ist jährlich eine Mitgliederversammlung abzuhalten, die in der ersten Jahreshälfte stattfinden soll.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Totengedenken.
b) Entgegennahme der Berichte aus dem Gesamtvorstand.
c) Beschlussfassung, insbesondere über die Satzung der Bruderschaft, sowie der Zustimmung zur Satzung der St. Sebastianus-Schützenjugend in der St. Notburga-Schützenbruderschaft Viersen-Rahser 1705 e. V.
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes.
f) Wahl der Kassenprüfer.
g) Bestätigung des Jungschützenmeisters und ggfls. des Fahnenschwenkermeisters und deren Stellvertreter.
h) Abwahl des Königs und der Prinzen nach schädigendem Verhalten.
i) Beschluss zu gemeinschaftlichen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen.
j) Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
l) Auflösung der Bruderschaft.Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten einberufen. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 3 Wochen vorher unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Auf schriftlichen Antrag von mindestens 12 Mitgliedern oder auf Antrag des Gesamtvorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie muss innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bzw. nach Beschlussfassung des Gesamtvorstandes, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und abgehalten werden.
§ 10 Gesamtvorstand
Dem Gesamtvorstand gehören an:
a) der Präsident;
b) der Vizepräsident;
c) der Präses;
d) der Schriftführer;
e) der stellv. Schriftführer;
f) der Schatzmeister;
g) der Kassierer;
h) der Beigeordnete;
i) 4 Beisitzer;
j) der Schießmeister;
k) der stellv. Schießmeister
l) der Jungschützenmeister;
m) der stellv. Jungschützenmeister
n) ggfls. der Fahnenschwenkermeister;
o) ggfs. der stellv. Fahnenschwenkermeister
p) der Bruderschaftskönig und seine Minister
q) die Vorsitzenden der Gruppierungen
sowie durch die Mitgliederversammlung ernannte Ehrenmitglieder, Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenpräsidenten.Die Personen a), d), f) und h) werden bei geraden und die Mitglieder b), e), g), i), j), und k) bei ungeraden Jahreszahlen auf zwei Jahre gewählt. Die Personen c) und p) sind geborene Mitglieder im Gesamtvorstand. Außerdem werden die Personen l), und m), sowie die Positionen n) und o) (sofern diese besetzt sind) von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so erfolgt Ersatzwahl bzw. Bestellung für den Rest der Wahlzeit.
Der Gesamtvorstand überwacht den Geschäftsführenden Vorstand bei der Durchführung der laufenden Geschäfte und bereitet die Beschlüsse für die Mitgliederversammlung vor.
§ 11 Geschäftsführender Vorstand
Der Präsident, der Vizepräsident, der Schriftführer, der Schatzmeister und der Beigeordnete bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes endet endgültig mit der Eintragung des neugewählten Vorstandes ins Vereinsregister.
Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte und bestimmt, welche Mitglieder für besondere Verdienste zu gegebenen Anlässen geehrt werden.
Voraussetzung für die Wahl zu einem zum gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehörenden Vorstandsamtes oder einem anderen Amt mit besonderer, für die Ausrichtung im Sinne von § 2 dieser Satzung, ist die Mitgliedschaft der betreffenden Person in einer christlichen Kirche. Die weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes sollen ebenfalls Mitglied einer christlichen Kirche sein.
§ 12 Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstands
Der Geschäftsführende Vorstand (GV) führt die laufenden Geschäfte. Insbesondere vollzieht er die Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr, erstellt den Haushaltsplan für das nächste Jahr und erstattet die jeweiligen Tätigkeitsberichte.
Er wählt die Delegierten für die Organe des BHDS und seiner Untergliederungen, sofern die Vertretung der Bruderschaft nicht durch ein Mitglied des GV erfolgt.
Der Präsident beruft die Sitzungen des GV und des Gesamtvorstandes ein. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt dies sein Stellvertreter.
Über diese Sitzungen ist Protokoll zu führen, welches in einem Protokollbuch einzutragen und vom Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dieses Protokollbuch kann auch digital geführt werden, wenn eine ausreichende Datensicherung gewährleistet ist.
§ 13 Beschreibung der Aufgaben
Der Präsident ist Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des GV, des Gesamtvorstandes und die Mitgliederversammlung. Er vertritt die Bruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen.
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Falle seiner Verhinderung.
Der Schatzmeister ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben sorgfältig aufzuzeichnen und die Belege aufzubewahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Geldmittel hat er in Verbindung mit dem Präsidenten ertragsmäßig bei einem Geldinstitut anzulegen.
Der Schriftführer fertigt von den Sitzungen des GV, des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung Protokolle an. Außerdem hat er die Wahlniederschrift zu dokumentieren. Er bereitet darüber hinaus die für die Geschäftsführung des bruderschaftlichen Lebens erforderlichen Verträge vor. Ferner obliegt ihm die Führung des Archivs und die Verwaltung des Königssilbers, der Prinzensilber und der sonstigen, historischen Traditions- und Kulturgüter. Zur Unterstützung kann ein Archivar berufen werden, der beratend an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teilnehmen soll.
Der Schießmeister organisiert das Brauchtums- und das sportliche Schießen und trägt hierfür -unbeschadet der Verantwortung des GV- die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen und hat dabei die jeweils gültigen, gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsports und des Brauchtumsschießens. Er kann zu seiner Unterstützung geeignete Schießleiter berufen.
Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jugendabteilung in der St. Notburga Schützenbruderschaft. Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen in den Gremien der Bruderschaft.
Die Generalität organisiert und leitet die Aufzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit. Sie ist dafür verantwortlich, dass die amtlichen Genehmigungen eingeholt und mitgeführt werden.
Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.
§ 14 Kassenprüfer
Aus der Mitgliederversammlung werden 3 Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Von diesen 3 Kassenprüfern müssen mindestens 2 Prüfer die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensunterlagen und Belege prüfen. In der Mitgliederversammlung geben sie den Prüfbericht bekannt.
Die Amtsdauer der Kassenprüfer dauert 2 Jahre. Bei der Wahl muss berücksichtigt werden, dass ein Kassenprüfer des alten Gremiums auch dem neuen Gremium angehört.
§ 15 Ausgabenwirtschaft
In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag gebunden.
Außerhalb des Voranschlags kann der Vorstand nur über einen, von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Betrag im Einzelfall verfügen. Der GV hat darüber hinaus im Rahmen eines von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrages, Verfügungsgewalt.
§ 16 Vergütungen für die Vereinsarbeit
Die Vorstandsämter werden alle ehrenamtlich ausgeübt.
Die aus dem jeweiligen Amt herrührenden, tatsächlichen Kosten werden nach entsprechendem Nachweis zurückerstattet.
§ 17 Veranstaltungen
Die Bruderschaft feiert alljährlich ein Schützen- und Heimatfest.
Der traditionelle Vogelschuss für den König, den Jungschützenprinz und den Schülerprinz findet bei geraden Jahreszahlen am Mittag des Schützenfestsonntags auf dem Festplatz statt. Wer den Vogel abschießt, ist König bzw. Prinz für die Dauer von 2 Jahren. Der König bzw. Prinz bestimmt seine Minister. Sie können Königs- bzw. Prinzenadjutanten berufen.
Das Königs- und Prinzengeld wird im Rahmen der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 18 kirchliche Veranstaltungen
Die Bruderschaft beteiligt sich aktiv in der Kirchengemeinde und an Feiern und Veranstaltungen, die von den kirchlichen Gremien beschlossen werden.
Zu den Pflichten eines jeden Mitglieds gehören die Teilnahme an
- der Betstunde am Gründonnerstag
- der Fronleichnamsprozession
- der Kevelaer-Wallfahrt.Darüber hinaus können durch den Vorstand weitere, kirchliche Veranstaltungen für bestimmte Funktions- und Würdenträger zur Pflicht gemacht werden.
§ 19 Sportschießen
Die St. Notburga Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des BHDS.
Die Bruderschaft gewährt dem BHDS in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle eroforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.
§ 20 Soziale Fürsorge
Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch den Abschluss einer Haft- und Unfallversicherung, die das jeweilige Mitglied ausschließlich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit schützt.
Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfestellung bei Armen und in Not geratenen Mitgliedern.
Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.
§ 21 Kunst und Kultur
Die Bruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat.
Die Vorstände haben darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden, Fahnen und Protokollbücher, katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden.
§ 22 Geschäftsordnung
Die Bruderschaft kann sich eine Geschäftsordnung. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen
§ 23 Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen den Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim BHDS anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des BHDS zu wenden.
Die in der Anlage 2 beigefügte Schiedsgerichtsordnung des BHDS ist in der Fassung vom 10.10.2021 Bestandteil dieser Satzung und für diese und deren Mitglieder verbindlich.
§ 24 Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt die Bruderschaft Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben:
- Vorname und Nachname
- Kontaktdaten
- Kontodaten
- Familienstand (als freiwillige Angabe)
- Beruf (als freiwillige Angabe)
- aktive oder passive Mitgliedschaft
- aktive Teilnahme am Schießsport
- und weitere, dem Bruderschaftszweck dienende Daten.Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden von der Bruderschaft nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten, personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung (KDO) per EDV für die Bruderschaft erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
Die überlassenen, personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Bruderschaftszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebs, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge im „schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an Dritte) ist -mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den BHDS und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände- nicht zulässig.
Als Mitglied des BHDS ist die Bruderschaft verpflichtet, seine Mitglieder an den BHDS und seine Regionalverbände zu melden. Übermittelt werden dabei
- Name, Vorname
- Adresse
- Geburtsdatum
- Eintrittsdatum
- Austrittsdatum
- Mitgliedsnummer
Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden zusätzlich folgende Daten übermittelt:
- Vollständige Adresse
- Telefonnummer
- eMail-Adresse
- Funktion innerhalb der Bruderschaft.
Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem. Soweit waffenrechtliche bzw. schießsportliche Belange es durch Gesetz oder Rechtsverordnung erfordern, wird dem BHDS als anerkannter Schießsportverband im Sinne des § 15 WaffG gestattet, personenbezogene Daten über das internetgestützte Programmsystem zu verarbeiten, zu nutzen und an das Bundesverwaltungsamt weiterzuleiten.Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der bruderschaftseigenen Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitgliedes werden von der Homepage entfernt.
Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft z.B. auf der Homepage, in Festschriften oder Presseberichten veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach §23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.
§ 25 Satzungsänderung
Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung der Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von der 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut.
§ 26 Auflösung der Bruderschaft
Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung, in der mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen.
Sind 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist innerhalb eines Monats nach der Versammlung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter sieben sinkt.
Im Falle einer Auflösung geht das vorhandene Vermögen an die Pfarrgemeinde St. Remigius in Viersen, die es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königs- und Prinzenketten, Urkunden, sowie Gegenstände, die als Kulturgüter anzusehen sind, fallen an den BHDS, der diese Gegenstände zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Von diesen Traditionsgütern ist eine Aufstellung anzufertigen.
Bei Neugründung einer Bruderschaft können diese Traditionsgegenstände der neuen Bruderschaft mit den bisherigen Zielen und Denken nach vorheriger Prüfung wieder ausgehändigt werden.
§ 27
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.04.2024 beschlossen und ersetzt alle vorherigen Satzungen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Anlage 1 (Beschluss der Bundesvertreterversammlung vom 12. März 2017)
Aus der Kirche ausgetretene Getaufte oder Nichtchristen (auch Mitglieder anderer
Religionsgemeinschaften) können nach eingehender Prüfung im Rahmen einer
Einzelfallentscheidung in eine Bruderschaft aufgenommen werden. Voraussetzung dafür ist,
dass sich die Bewerber um die Mitgliedschaft zu den christlichen Zielen des Bundes der
Historischen Deutschen Schützenbruderschaften bekennen und ihr Bekenntnis glaubhaft
machen. Die Einzelfallprüfung setzt ein offenes und ehrliches Aufnahmegespräch voraus, in
das möglichst auch der Präses oder ein geistlicher Begleiter der Bruderschaft einbezogen
wird. Führt die Einzelfallentscheidung zur Aufnahme in die Bruderschaft, ist die
Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten gegeben. Das bezieht die Möglichkeit mit ein,
auf allen Ebenen des Bundes die Königswürde zu erringen. Einschränkungen bestehen
allerdings für Ämter mit besonderer, auch inhaltlicher Verantwortung (gesetzlicher Vorstand
gem. § 26 BGB einer Bruderschaft sowie alle Vorstandsämter auf Bezirks-, Diözesan- und
Bundesebene). Hier ist die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche Grundvoraussetzung.
Anlage 2 (Schiedsgerichtsordnung des BHDS vom 10.10.2021
Organisation des Schiedsgerichtswesens
Die nachstehende Schiedsgerichtsordnung findet Anwendung in allen Fällen des § 39 des
Statuts des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e. V. –
nachfolgend „Bund“ genannt.. Das Schiedsgericht ist zur abschließenden Streitschlichtung
errichtet. Die Mitglieder des Bundes haben sich mit der Anerkennung des Statuts der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen.Das Schiedsgericht besteht aus einer bis drei Kammern mit je einem Vorsitzenden, der zum
Richteramt befähigt sein muss, und zwei Bundesmeistern oder stellvertretenden
Bundesmeistern als Beisitzer.Die Mitglieder des Schiedsgerichts sowie für jeden Beisitzer zwei Stellvertreter werden vom
Hauptvorstand auf fünf Jahre gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt
Neuwahl für den Rest der Amtszeit.JJeweils zwei Beisitzer sowie deren Stellvertreter werden fest einer Kammer zugeordnet.
Die Schiedsgerichtsverfahren werden in der Reihenfolge ihres Eingangs auf der
Geschäftsstelle des Bundes abwechselnd auf die einzelnen Kammern des Gerichts verteilt,
in der Folge 1. Kammer, 2. Kammer, 3. Kammer. Bei Vakanz einer Kammer wird diese bei
der Verteilung nicht berücksichtigt.
Fällt ein Vorsitzender durch Tod oder aus einem anderen Grund aus oder verweigert er die
Übernahme oder Fortführung des Schiedsrichteramtes, so wird das Verfahren an die
nächste Kammer gemäß vorstehender Regelung übergeben.
Fällt ein Beisitzer durch Tod oder aus einem anderen Grund aus oder verweigert er die Übernahme oder Fortführung des Schiedsrichteramtes, so wird er durch einen seiner Stellvertreter (in alphabetischer Reihenfolge) ersetzt. Sollten auch diese Stellvertreter nicht zur Verfügung stehen, so treten entsprechend die Beisitzer der folgenden Kammer in diese Funktion ein.
Kommen der Vorsitzende oder einer der Beisitzer aus der gleichen Diözese wie einer der
Beteiligten des Schiedsgerichtsverfahrens, ist die in der Geschäftsverteilung nachfolgende
Kammer für die Durchführung des Verfahrens zuständig.Der Hochmeister des Bundes hat die Mitglieder des Schiedsgerichts folgendermaßen zu verpflichten:
"Sie verpflichten sich, Ihr Amt als Schiedsrichter mit Gewissenhaftigkeit und unparteiischer
Redlichkeit auszuüben."
Die Mitglieder des Schiedsgerichts verpflichten sich sodann mit der Erklärung: "Ich
verpflichte mich."
Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Hochmeister zu
unterzeichnen.Die Schiedsrichter sind verpflichtet, ihr Amt gewissenhaft zu erfüllen und ihre Stimme unparteiisch abzugeben.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts haben über alles, was ihnen aus ihrer Tätigkeit als Schiedsrichter bekannt wird, unbedingtes Stillschweigen zu bewahren.
Schiedsrichter kann niemand sein, bei dem die Ausschließungsgründe des § 41 der
Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen (z. B. Sachen, in denen er selbst Partei ist, in Sache
seines Ehegatten oder verwandter oder verschwägerter Person, in Sachen, in denen er selbst als Beistand einer Partei, als Zeuge oder als Sachverständiger beteiligt war). Schiedsrichter soll ferner niemand sein, der an der zur Verhandlung stehenden Streitsache
mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Wirkt ein solcher Schiedsrichter an einem solchem Schiedsspruch mit, ohne dass eine der Parteien die Mitwirkung gehörig gerügt hat, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit des ergangenen Schiedsspruchs nicht berührt.
II: Das VerfahrenVordringliche Aufgabe des Schiedsgerichts ist es, zwischen den streitenden Parteien zu schlichten und die vergleichsweise Erledigung des Streites anzustreben.
Das Schiedsgericht ist sachlich zuständig für die im § 39 des Statuts des Bundes genannten
Fälle.Ist eine einvernehmliche, vergleichsweise Erledigung des Verfahrens nicht möglich oder
tunlich, ist das Schiedsgericht in der Rechtsfindung und in der Anordnung der Maßnahmen
frei.
Das Schiedsgericht kann Strafmaßnahmen anordnen, insbesondere
a) zeitweilige oder dauernde Ausschließung eines Mitglieds aus der Bruderschaft,
b) zeitweilige oder dauernde Ausschließung einer Bruderschaft aus dem Bund,
c) Abberufung von Vorstandsmitgliedern der Bruderschaften, Regionalverbände und des
Bundes,
d) Verhängung von Bußgeldern, insbesondere im Falle von Ehrenkränkungen, bis zu einer
Höhe von 1.000,- € für Einzelpersonen, bzw. 2.500,- € für Verbände.
e) Aberkennung von Orden und Ehrenzeichen des Bundes.
Sonstige ihm geeignet erscheinende Maßnahmen bleiben dem Schiedsgericht
unbenommen.Die Anrufung des Schiedsgerichts hat unter Bezeichnung des Gegners schriftlich zu
erfolgen. Es soll der der Klage zugrundeliegende Sachverhalt dargestellt und ein
Klageantrag gestellt werden. Die Klage ist in dreifacher Ausfertigung an die
Bundesgeschäftsstelle zu richten. Diese Unterlagen sind unverzüglich an den Vorsitzenden
der zuständigen Kammer weiterzuleiten.
Der Vorsitzende hat die Klageschrift unverzüglich dem Beklagten zur Stellungnahme oder im
Falle der Unzuständigkeit bzw. erkennbarer Befangenheit an den dann zuständigen
Kammervorsitzenden zu übersenden. Dem Beklagten ist eine Frist zur schriftlichen
Erwiderung zu setzen, die vier Wochen nicht überschreiten soll. Der Vorsitzende kann die
Erwiderungsfrist in Eilfällen auf bis zu zwei Tage verkürzen. Der Beklagte ist mit der Verfügung über die Fristsetzung darüber zu belehren, dass er bei nicht fristgerechter
Erwiderung mit seinem Vortrag ausgeschlossen werden kann, wenn dieser zu einer
Verzögerung des Verfahrens führt. Der Vorsitzende soll nach Zugang der Erwiderung binnen vier Wochen
a) den Verhandlungstermin innerhalb weiterer vier Wochen bestimmen,
b) die Beisitzer unter Übersendung der Klageschrift und der Erwiderung sowie die Parteien
und eventuelle Zeugen unter Angabe des Beweisthemas laden.
Die Ladung soll durch Einschreiben/Rückschein erfolgen. Eine Ladungsfrist von mindestens
drei Tagen ist einzuhalten.Die Sitzungen des Schiedsgerichts finden grundsätzlich im Hause der Bundesgeschäftsstelle statt. Dem Vorsitzenden ist es jedoch unbenommen, einen
zweckmäßigen Tagungsort zu bestimmen.Die Parteien haben zur Verhandlung persönlich zu erscheinen. Bruderschaften oder
Verbände werden durch ihre vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder (§ 26 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) vertreten. Die Vertretungsberechtigung ist im Zweifel nachzuweisen.
Die Parteien können sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt und durch weitere geeignete Personen Beistand gewähren lassen. Die Kosten
für die Beratung oder Vertretung einer Partei gehen, ohne Rücksicht auf Ausgang des
Verfahrens und den im Schiedsspruch zu treffenden Kostenentscheid, stets zu Lasten der
vertretenen Partei.
Das Schiedsgericht hat das Recht, einen ihm ungeeignet erscheinenden Parteivertreter
zurückzuweisen. Bei der Vertretung durch Dritte ist schriftliche Vollmacht erforderlich.
Erscheint der Kläger nicht zur Verhandlung, so wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten
des Verfahrens sind ihm mit dem Einstellungsbeschluss aufzuerlegen.
Erscheint der Beklagte nicht, so wird in seiner Abwesenheit verhandelt und im Falle der Schlüssigkeit der Anrufung durch Schiedsversäumnisspruch, mit dem dem Beklagten auch die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, entschieden.Die mündlichen Verhandlungen des Schiedsgerichts sind nicht öffentlich. Im Zweifel
entscheidet der Vorsitzende über die Zulassung zu den Verhandlungen.
In der Verhandlung hat das Schiedsgericht den Sach- und Streitstand zu erörtern und gegebenenfalls die notwendigen Beweise zu erheben. Das Verfahren bestimmt das
Schiedsgericht nach eigenem Ermessen. Die Bestimmungen über das schiedsrichterliche Verfahren gemäß §§1025 ff. ZPO gelten ergänzend.
Eine notwendige eidliche Vernehmung von Zeugen oder Parteien erfolgt durch das für den
Tagungsort örtlich und sachlich zuständige ordentliche Gericht auf Ersuchen des
Vorsitzenden der Schiedsgerichtskammer.
Der Vorsitzende ist befugt, einen Protokollführer für die Verhandlung zu bestellen, der an der Beratung nicht teilnimmt.Das Schiedsgericht entscheidet im Anschluss an die Verhandlung nach geheimer Beratung
durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Schiedsspruch ist
schriftlich zu fixieren.
Der Schiedsspruch ist vom Vorsitzenden nach der Beratung den Parteien zu verkünden und
sodann in Schriftform, versehen mit Entscheidungsgründen und von den Mitgliedern der Schiedsgerichtskammer unterzeichnet, den Parteien nachweislich, z.B. durch
Einschreiben/Einwurf, binnen eines Monats zu übersenden.
Für den Fall, dass aus dem Schiedsspruch eine Vollstreckungsmaßnahme erforderlich sein
wird, ist der Schiedsspruch der unterlegenen Partei durch den Gerichtsvollzieher
zuzustellen. Zuständiges Gericht im Sinne § 1062 ZPO ist das für den Tagungsort der
Schiedsgerichtskammer örtlich und sachlich zuständige Gericht.
Kommt es zu einem Vergleich, so hat sich der Schuldner gemäß § 1053 ZPO der sofortigen
Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich zu unterwerfen.Wird von einer Partei der Einwand erhoben, dass das Schiedsgericht nicht zuständig sei, so
entscheidet das Schiedsgericht nach Prüfung der Unterlagen selbst über seine
Zuständigkeit.Bei offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Anrufung kann der Vorsitzende der Schiedsgerichtskammer alleine entscheiden. Gegen diese Entscheidung, die nachweislich,
z.B. durch Einschreiben/Einwurf, zuzustellen ist, ist innerhalb einer Frist von einem Monat
nach Zustellung durch eingeschriebenen Brief der Einspruch an die Schiedsgerichtskammer
gegeben.
Nach dem Einspruch regelt sich das Verfahren entsprechend den vorstehenden Regelungen
dieser Schiedsgerichtsordnung.Sind bei Ablauf der Amtszeit der Schiedsgerichtskammern Verfahren anhängig, in denen bereits mündlich verhandelt wurde oder der Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt ist, so entscheidet die Schiedsgerichtskammer in ihrer bisherigen Besetzung. Die Schiedsrichter bleiben für diese Sache bis zur abschließenden Entscheidung im Amt.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig.
III: Die Kosten des VerfahrensDie Kosten des Verfahrens werden vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts auf Antrag
festgesetzt.
Das Schiedsgericht kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Durchführung des
Verfahrens oder bestimmter, im Lauf des Verfahrens gestellter Anträge (Ladung von
Zeugen, Sachverständigen, Buchprüfungen u.ä.) von der Hinterlegung eines angemessenen
Kostenvorschusses abhängig machen.Die Mitglieder des Schiedsgerichts üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Sie haben jedoch
Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung und eine Erstattung der Auslagen. Dies gilt auch
für das Gericht, die Parteien sowie für vernommene bzw. geladene Zeugen und
Sachverständige.
Die Höhe der Erstattungsansprüche richten sich für
den Vorsitzenden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Beisitzer, Parteien, Zeugen und Sachverständige nach dem Justizvergütungs- und
Entschädigungsgesetz (JVEG)
das Gericht nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und nach der Höhe der tatsächlich
an die Beteiligten erstatteten Zahlungen.“(1) Im Falle eines vergleichsweisen Abschlusses des Verfahrens trägt jede Partei ihre
eigenen Kosten und jeweils 1/3 der Kosten des Schiedsgerichts. Sind mehrere Parteien am Verfahren beteiligt, gilt die Verteilungsregelung für die Kosten des
Schiedsgerichts entsprechend anteilig. Zu einem weiteren Drittel trägt der Bund die
Kosten des Schiedsgerichts.
(2) Im Falle der Entscheidung durch Schiedsspruch trägt die unterlegene Partei die Kosten
des Verfahrens in vollem Umfang. Bei teilweisem Unterliegen trägt jede Partei die Kosten,
soweit sie unterlegen ist.
23. Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Streitwert wird durch Beschluss des
Schiedsgerichts festgesetzt. Ergeben sich im Lauf des Verfahrens vor dem Beschluss des
Schiedsgerichts über den Streitwert Meinungsverschiedenheiten, hat der Vorsitzende
eine einstweilige Entscheidung zu treffen, vorbehaltlich der endgültigen Festsetzung
durch das Schiedsgericht.
24. Die vorstehende Schiedsgerichtsordnung wurde am Sonntag, den 10. Oktober 2021 von der
Bundesvertreterversammlung in Leverkusen verabschiedet und in Kraft gesetzt.